Wahlärztin
Als Wahlarzt bezeichnet man einen Arzt, der keinen Vertrag mit den Krankenkassen hat.
Der Wahlarzt kann dadurch seine erbrachten Leistungen nicht direkt mit der Krankenkasse abrechnen – d.h. Sie können Ihre E-Card von der GKK, VAE und SVS hier nicht benutzen.
Abrechnung und Kostenerstattung.
Patienten haben das Recht sich einen Arzt ihrer Wahl (Wahlarzt) auszusuchen, auch wenn dieser Arzt keinen Vertrag mit der Krankenkasse des Patienten hat. Da der Wahlarzt die ärztliche Leistungen nicht direkt mit der Krankenkasse des Patienten abrechnen kann, stellt der Wahlarzt eine Honorarnote aus, die vom Patienten vorerst beglichen wird. Darauf folgend kann der Patient die Honorarnote (inkl. der Zahlungsbestätigung) bei seiner Krankenkasse einreichen und teilweise Kostenerstattung beantragen.
Der Patient erhält bis zu 80% jenes Betrages rückerstattet, den ein Kassenarzt (nach Kassentarif) für diesselbe Leistung erhalten würde (rechtliche Grundlage §131 ASVG). Hier gilt zu beachten, dass dies nicht zwangsläufig 80% der bezahlten Honorarnote beim Wahlarzt ausmachen muss, da Wahlärzte in der Gestaltung ihrer Honorarnote nicht an Kassentarife gebunden sind bzw. es sich auch um reine Privatleistungen handeln kann.
Privatleistungen.
Handelt es sich um eine reine Privatleistung, erhalten Sie als Patient keine Kostenerstattung von Ihrer Krankenkasse.